AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NTH Therm GmbH

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

1.    Geltungsbereich 
Alle Lieferungen und Leistungen der NTH Therm GmbH und deren Tochtergesellschaften, (NTH), erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs). Davon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, gelten nur dann, wenn sie von NTH ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss bestätigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn NTH Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern im Einzelfall nicht widersprochen hat. Diese AGBs gelten sowohl für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle.

2.    Schriftform 
Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

3.    Angebote 
3.1. Angebote von NTH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass NTH diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Bestellers werden, sofern sie als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren sind, erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von NTH verbindlich. Zur Annahme der Bestellungen des Bestellers hat NTH ab Eingang der Bestellung 12 Werktage Zeit.  
3.2 . An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen und Daten, gleich auf welchem Datenträger, behält sich NTH alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Jedwede Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von NTH. Die Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen und Daten, sowie die sich daraus ergebenden Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit NTH sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Gleiches gilt für Gebrauchsangaben. Handelsübliche Toleranzen bleiben NTH im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren vorbehalten.   

4.    Lieferfristen / Verzug
4.1. Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich und annähernd. Die Lieferfrist beginnt im Zweifel mit dem Erhalt der Anzahlung auf einem Geschäftskonto der NTH.
4.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht  rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn NTH die Verzögerung zu vertreten hat.  
4.3. Ist die Nichteinhaltung von vereinbarten Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Pandemie, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall, dass NTH nicht rechtzeitig ordnungsgemäß durch einen unserer Lieferanten beliefert wird.  
4.4. Kommt NTH schuldhaft in Lieferverzug, kann der Besteller – sofern er nachweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von 0,5% insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettopreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4.5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 4.4. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, nach Ablauf einer NTH etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von NTH zu vertreten ist.
4.6. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.      
 
5.    Preise 
5.1. Die Berechnung der Lieferungen erfolgt zu den am Liefertag gültigen Preisen von NTH zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die angegebenen Preise verstehen sich „ab Werk“ ohne Kosten für Verpackung, Versand und/oder Zoll, die gesondert in Rechnung gestellt werden.  
5.2. NTH behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnkosten-steigerungen, z.B. aufgrund von Tarifbeschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
 
6.    Versand 
6.1. Der Versand der Waren erfolgt - auch bei Teillieferungen - auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Das gilt auch dann, wenn NTH im Einzelfall die Frachtkosten übernimmt. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur/Spediteur auf den Besteller über.  
6.2. Frachtkosten werden nicht vorverauslagt. Der Transport erfolgt durch einen Spediteur/Frachtführer nach Wahl von NTH, ohne Verbindlichkeit für günstigsten Versand. Durch die Auswahl des Spediteurs/Frachtführers übernimmt NTH keine Gefahr für den Transport.
6.3. Auch für Waren, die auf Kosten von NTH geliefert werden, erfolgt der Gefahrenübergang von NTH an den Besteller im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur.  
6.4. Bei Export der gekauften Ware ist der Besteller verpflichtet, alle für den Export erforderlichen Dokumente (z.B. Ausfuhr- und Zollbewilligungen etc.) auf seine Kosten zu beschaffen. NTH haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware sowie deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes. Ferner haftet NTH auch nicht dafür, dass die Ware dem technischen Stand im Importland entspricht.
 
7.    Außenverpackung 
In Rechnung gestellte Außenverpackung - Kisten oder Spezialkartons - wird dem Besteller bei frachtfreier Rücksendung, sofern sie in gutem Zustand bei NTH eintrifft und ihrer Art nach wiederverwendet werden kann, mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.  
 
8.    Vergütung von Werkzeugkosten 
Sofern die Übertragung des Eigentums an Werkzeugen, die von NTH speziell für die Herstellung der an den Besteller zu liefernden Waren hergestellt oder beschafft werden, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, bleiben diese Werkzeuge Eigentum von NTH. Der Besteller erwirbt auch bei vollständiger Vergütung der Herstellungskosten für diese Werkzeuge keinen Anspruch auf eine Übereignung der Werkzeuge selbst.  
 
9.    Sachmängelhaftung 
9.1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.  
9.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von NTH gelieferten Waren bei dem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von NTH einzuholen. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1, Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.  
9.3. Sollte trotz aufgewendeter Sorgfalt die von NTH gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird NTH die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist NTH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.  
9.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 10.8 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.  
9.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs- mittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.  
9.6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von NTH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die der Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.  
9.7. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns. Weitergehende oder andere als in diesen AGB geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 
 
10.    Sonstige Schadenersatzansprüche, Verjährung
10.1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.  
10.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.  
10.3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der unter Ziffer 10.2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
 
11.    Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
11.1. Sofern die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass NTH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.  
11.2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.3. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von NTH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht NTH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will NTH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat NTH dies nach Erkenntnis der Tragweite unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.  
 
12.    Zahlungen und Kreditwürdigkeit 
12.1. Rechnungen von NTH sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.  
12.2. Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt. 
12.3. Die gesamten Forderungen von NTH werden sofort fällig, wenn der Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder seine Zahlungen einstellt.  
12.4. Darüber hinaus ist NTH berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach Mahnung und angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner kann nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware untersagt und die gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückgeholt werden.  
12.5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern diese von NTH nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

13.    Eigentumsvorbehalt 
NTH behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von NTH. Werden die Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller bereits jetzt an NTH anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.  
Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an NTH bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab.
Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Besteller auf Verlangen von NTH verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und NTH alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. NTH wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.  
 
14.    Allgemeines 
14.1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.  
14.2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.  
14.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.  
14.4. Erfüllungsort ist der Sitz der am Liefervertrag als Verkäuferin beteiligten Gesellschaft der NTH Gruppe.  
14.5. NTH ist berechtigt, Daten des Bestellers zur Abwicklung der Geschäftsverbindung unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.  
14.6. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der am Liefervertrag als Verkäuferin beteiligten Gesellschaft der NTH Gruppe.